Abtretung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen des Schuldners an einen Gläubiger.
Insbesondere Banken lassen sich oftmals vom Schuldner zur Sicherung ihrer Forderungen
dessen sämtliche Forderungen abtreten (Sicherungsabtretung).
Eine derartige Globalzession kann vor allem aus zwei Gründen gemäß
§ 138 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sittenwidrig sein,
nämlich:
Nur bei anfänglicher Übersicherung kommt eine Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der Globalzession in Betracht. Tritt die Übersicherung nachträglich ein, hat der Sicherungsgeber lediglich einen schuldrechtlichen Freigabeanspruch gegen den Sicherungsnehmer auf Rückübertragung der nicht (mehr) benötigten Sicherheiten. Die Sicherungsabrede bleibt dabei jedoch wirksam.
Eine Globalzession eines Geschäftsmannes an eine Bank ist laut Rechtsprechung
regelmäßig sittenwidrig. Das liegt daran, dass im Warenverkehr oft
verlängerte Eigentumsvorbehalte vereinbart werden.
Tritt ein Unternehmer alle künftigen Forderungen an die Bank ab, so geht
diese zeitlich zuerst vereinbarte Abtretung den später mit Warengeschäften vorgenommenen
Vorausabtretungen aus verlängerten Eigentumsvorbehalten vor ("Prioritätsprinzip").
Das führt dazu, dass die verlängerten Eigentumsvorbehalte leer laufen
würden. Der Vorbehaltskäufer kann die ihm bei Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware entstehenden Forderung gegen den Käufer nicht mehr wirksam
abtreten. Er könnte nur entweder keinen Gebrauch von der Ermächtigung zur
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware machen oder einen Vertragsbruch gegenüber
seinem Lieferanten durch Weiterveräußerung ohne Abtretung der hieraus resultierenden
Forderungen begehen.
Die Rechtsprechung hat deshalb festgestellt, dass Globalzessionen, die keine Rücksicht auf branchenübliche und vom Sicherungsnehmer zu erwartende verlängerte Eigentumsvorbehalte nehmen, wegen Verleitung zum Vertragsbruch sittenwidrig sind. Die Banken vereinbaren daher Globalzessionen, in denen die mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt gesicherten, branchenüblichen Forderungen ausgenommen sind. Es muss sich dabei aber um eine dingliche und nicht schuldrechtliche Verzichtsklausel handeln.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abtretung
Dingliches Recht
Eigentumsvorbehalt
Eigentumsvorbehalt/ verlängerter
Übersicherung
Unternehmer
Kreditsicherung
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Schuldrecht
Sittenwidrigkeit
Zedent
Zessionar