Verhalten, bei dem die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt
wird.
Der Handelnde hat nicht beachtet, was in der Situation jedem hätte einleuchten
müssen.
Nach dem Grad der Fahrlässigkeit wird unterschieden zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit.
Die grobe Fahrlässigkeit spielt vor allem bei der Haftung für bestimmte Schäden eine Rolle.
Bestimmte Personen haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, beispielsweise:
Zum anderen gelten für Fälle grober Fahrlässigkeit bestimmte Haftungsprivilegierungen und -freizeichnungen nicht:
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wird ein Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich
oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.
Beispiele für grob fahrlässiges Verhalten, bei dem der Versicherungsschutz
entfällt:
Auch der Arbeitgeber muss im Krankheitsfall keine Entgeltfortzahlung leisten, wenn die Erkrankung grob fahrlässig herbeigeführt wurde (§§ 617 Absatz 1 BGB, 3 EFzG)
Die grob fahrlässige Unkenntnis bestimmter Umstände kann zu Rechtsverlusten oder -nachteilen führen. Dies gilt bei:
Der gutgläubige Erwerb einer Sache ist nach § 932 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausgeschlossen, wenn dem Erwerber infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Der in § 61 VVG normierte Ausschluss der Haftung des Versicherers für grobe Fahrlässigkeit gilt in der Haftpflichtversicherung nicht. Hier muss der Versicherer nur bei Vorsatz nicht zahlen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Fahrlässigkeit
Gefährdungshaftung
Gutgläubiger Erwerb
Haftpflicht
Privathaftpflichtversicherung
Haftung des Arbeitnehmers
Haftungsbeschränkungen
Obliegenheit
Verschuldenshaftung
Versicherungsvertrag
Norm:
§ 276 BGB
§ 277 BGB
§ 300 BGB
§ 61 VVG