Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte des groben Undanks schuldig gemacht hat.
Dies setzt zunächst eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen voraus, die eine tadelnswerte auf Undankbarkeit deutende Gesinnung des Beschenkten offenbart. Die Verfehlung muss vorsätzlich sein.
Eine schwere Verfehlung können zum Beispiel sein:
In dieser schweren Verfehlung muss zudem grober Undank zu erkennen sein. Dies setzt keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Schenkung und Verfehlung voraus, der Beschenkte muss jedoch Kenntnis von der Schenkung gehabt haben.
siehe hierzu auch:
Norm:
§ 530 BGB