Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Grober Undank

Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte des groben Undanks schuldig gemacht hat.

Dies setzt zunächst eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen voraus, die eine tadelnswerte auf Undankbarkeit deutende Gesinnung des Beschenkten offenbart. Die Verfehlung muss vorsätzlich sein.

Eine schwere Verfehlung können zum Beispiel sein:

In dieser schweren Verfehlung muss zudem grober Undank zu erkennen sein. Dies setzt keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Schenkung und Verfehlung voraus, der Beschenkte muss jedoch Kenntnis von der Schenkung gehabt haben.

siehe hierzu auch:

Norm:
§ 530 BGB


Antwort direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).
Anwalt.de

[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern