Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) niedergelegte Freiheitsrechte.
Sie dienen der Beseitigung von Hemmnissen im innergemeinschaftlichen Personen-
und Wirtschaftsverkehr und damit der Verwirklichung eines gemeinsamen Wirtschafts-
und Währungsmarktes.
Sie konkretisieren vor allem das allgemeine Diskriminierungsverbot (Art. 12
EGV) und das Recht aller Unionsbürger auf Freizügigkeit innerhalb
der Europäischen Union (Art. 18 EGV).
Die vier Grundfreiheiten sind:
Bei der Personenverkehrsfreiheit wird unterschieden zwischen der Art der Beschäftigung:
Abhängig Beschäftige genießen die Arbeitnehmerfreizügigkeit, selbständig Beschäftigte
die Niederlassungsfreiheit.
Systematisch kann man auch die Dienstleistungsfreiheit zu den Personenverkehrsfreiheiten
zählen, weil sie die vorübergehende Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat
regelt.
Als so genannte "Annexfreiheit" tritt die Freiheit des Zahlungsverkehrs
hinzu (Art. 56 Absatz 2 EGV).
Die Freiheiten sind direkt in jedem Mitgliedsstaat anwendbar; die Bürger können sich direkt darauf berufen.
Wesentlicher Bestandteil der Grundfreiheiten sind die besonderen Diskriminierungsverbote (Grundsatz der Inländergleichbehandlung): Im jeweiligen Anwendungsbereich der Grundfreiheiten dürfen Staatsangehörige beziehungsweise Waren anderer Mitgliedstaaten nicht anders behandelt werden als inländische Staatsbürger oder Waren (Art. 39 Absatz 2, 43 Absatz 2, 50 Absatz 3 EGV).
Es wird zwischen offenen und verdeckten Diskriminierungen unterschieden:
Eine Ungleichbehandlung wird aber erst dann zur Diskriminierung, wenn sie nicht
aus sachlichen Gründen gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.
Beschränkungen bedürfen daher einer gemeinschaftsrechtlichen Rechtfertigung.
Das Gemeinschaftsrecht verbietet nicht die Diskriminierung von inländischen Personen untereinander, da die Grundfreiheiten nur auf zwischenstaatliche (grenzüberschreitenden) Sachverhalte anwendbar sind. Die Zulässigkeit der "Inländerdiskrimierung" ist damit eine Frage des jeweiligen nationalen Verfassungsrechts (Grundrechte des Grundgesetzes).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Europäische Gemeinschaft
Europäische Union
Europäischer Wirtschaftsraum
Dienstleistungsfreiheit
Grundrechte
Kapitalverkehrsfreiheit
Personenverkehrsfreiheit
Warenverkehrsfreiheit
Norm:
Art. 12 EGV
Art. 18 EGV