Staatsverfassung der Bundesrepublik Deutschland.
Sie wurde am Montag, den 23. Mai 1949 in Kraft gesetzt.
Das Grundgesetz wurde durch den "Herrenchiemseer Verfassungskonvent"
ausgearbeitet, am 8. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat verabschiedet und am
12. Mai 1949 von den Militärgouverneuren der westlichen Besatzungsmächte
genehmigt.
Nach dem Willen der Alliierten sollte mit dem Begriff "Grundgesetz"
vor dem Hintergrund der deutschen Teilung der vorläufige Charakter der
Verfassung zum Ausdruck kommen. Mit der Vereinigung beider Teile Deutschlands
sollte das GG durch eine vom gesamten Volk beschlossene Verfassung ersetzt werden,
was in Art. 146 GG heute noch zum Ausdruck kommt. Eine nach der Wiedervereinigung
1992 eingesetzte gemeinsame Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat
beschloss jedoch nur Änderungen am Grundgesetz, so dass dieses weiter Bestand
hat.
Das Grundgesetz gliedert sich in 14 Abschnitte, denen eine Präambel vorangestellt
ist. Die Unterteilung erfolgt in Artikeln (Art.).
Es regelt:
Oberste Recht ist die in Art. 1 GG enthaltene Menschenwürde.
Art. 20 GG benennt die wichtigsten Staatsprinzipien, dazu zählen:
Das Grundgesetz kann nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundestages und
des Bundestages geändert werden (Art. 79 Absatz 2 GG).
Nach Art. 79 Absatz 3 GG ist eine Änderung, welche die Gliederung des Bundes
in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung und
die in den Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt, unzulässig ("Ewigkeitsklausel").
Trotz dieser hohen Hürden wurde das GG seit seinem Inkrafttreten vielfach geändert, in den vergangenen Jahren vor allem wegen der sich aus der Mitgliedschaft in der Europäischen Union ergebenden veränderten Rechts- und Staatsposition der Bundesrepublik Deutschland.
Das Grundgesetz steht im Rang über allen anderen deutschen Rechtsnormen.
Über seine Einhaltung und Auslegung wacht das Bundesverfassungsgericht.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bundesregierung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Demokratie
Gerichtsverfassung
Gewaltenteilung
Grundrechte
Grundrechtsberechtigung
Nulla poena sine lege
Oberste Bundesbehörde
Öffentliches Recht
Rückwirkungsverbot
Statusdeutsche
Verfassungsbeschwerde
Norm:
Art. 1 GG