Durch die Verfassung garantierte Rechte, die dem einzelnen Menschen gegenüber
dem Staat unmittelbar zustehen.
Die Grundrechte sind die wesentlichen Leitlinien der Verfassung (Grundgesetz,
GG) und beschreiben die wichtigsten Werte des menschlichen Zusammenlebens.
Grundrechte haben vor allem eine Abwehrfunktion, das heißt, sie sollen
gegen stattliche Eingriffe - zum Teil auch gegen Dritte - schützen.
Einige Grundrechte gewähren jedoch auch einen Anspruch gegen den Staat
(Anspruchsrechte)
Die Grundrechte binden die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und alle Gerichte als unmittelbar geltendes und höchstes Recht.
Die so genannten formellen Grundrechte sind in den Artikeln 1 bis 19 GG enthalten.
Dazu zählen:
Daneben gibt es die so genannten grundrechtsgleichen Rechte, die nach ihrer Struktur und Geschichte den Grundrechten aus Art. 1 - 19 GG vergleichbar sind und deshalb auch so behandelt werden:
Auch in den einzelnen Landesverfassungen sind Grundrechte enthalten. Da jedoch das Bundesrecht über dem Landesrecht steht, dürfen die Landesverfassungen das Grundgesetz nicht einschränken, sondern allenfalls zusätzliche oder weitergehende Rechte gewähren.
Die Grundrechte stehen im Rang über einfachen Bundesgesetzen und Landesrecht
und sogar über dem Völkerrecht (Art 25 Satz 2 GG).
Das Recht der Europäischen Union unterliegt dagegen nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einem Anwendungsvorrang vor dem GG.
Voraussetzung dafür, dass sich ein Individuum auf die Grundrechte berufen kann,
ist seine Grundrechtsfähigkeit (Grundrechtsberechtigung).
Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen,
soweit sie ihrem Wesen nach hierauf anwendbar sind (Art. 19 Absatz 3
GG).
durch staatliches Handeln wird ein Grundrecht verletzt, wenn in den Schutzbereich
eines Grundrechtes eingegriffen wird und der Eingriff verfassungsrechtlich nicht
gerechtfertigt ist.
Grundrechtliche Freiheiten werden vom Grundgesetz nicht vorbehaltlos gewährt.
Jedes Grundrecht unterliegt bestimmten Einschränkungsmöglichkeiten ("Grundrechtsschranken).
Zum Teil sind diese im Grundrecht selbst vorgesehen, andernfalls ergeben sie
sich aus anderen Grundrechten. Dabei muss aber der Kernbereich des Grundrechts
unangetastet bleiben (Art. 19 Absatz 2 GG, so genannte "Schranken-Schranke").
Als oberste Kontrollorgane wachen das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und die Verfassungsgerichte der Länder über die Einhaltung der Grundrechte. Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt worden zu sein, dort Verfassungsbeschwerde erheben.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Asyl
Auslieferung
Beamtenverhältnis
Berufsfreiheit
Brief- und Postgeheimnis
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Demonstrationsfreiheit
Eigentum
Gewerkschaften
Glaubensfreiheit
Grundgesetz (GG)
Grundrechtsberechtigung
In dubio pro reo
Körperliche Unversehrtheit
Meinungsfreiheit
Menschenwürde
Nulla poena sine lege
Öffentliches Recht
Petition
Religionsfreiheit
Streik
Rückwirkungsverbot
Verfassungsbeschwerde
Versammlungsfreiheit
Norm:
Art. 1 GG