Berechtigung natürlicher oder juristischer Personen, Träger von Grundrechten
zu sein.
Die Grundrechtsberechtigung wird auch Grundrechtsfähigkeit genannt.
Im Grundgesetz (GG), der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, werden für natürliche Personen zwei Arten der Grundrechtsfähigkeit unterschieden:
Die Grundrechtsberechtigung natürlicher Personen besteht grundsätzlich von der Geburt bis zum Tod. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat jedoch auch darüber hinaus einen Grundrechtsschutz eingeräumt: Danach unterliegt auch der "nasciturus", also das bereits gezeugte, aber ungeborene Leben, dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Art. 2 Absatz 2 Satz 1 GG. Ab dem 14. Tage nach der Empfängnis besteht nach biologisch-physiologischen Erkenntnissen Leben, das schutzwürdig ist ("Schwangerschaftsabbruch I", Urteil des BVerfG vom 25.02.1975, Aktenzeichen 1 BvF 1, 2, 3, 4, 5, 6/74). Zudem schützt die Menschenwürde und das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Mensch auch über den Tod hinaus ("Mephisto-Beschluss", Beschluss des BVerfG vom 24.021971, Aktenzeichen: 1 BvR 435/68).
Die Grundrechte gelten gemäß Art. 19 Absatz 3 GG auch für inländische
juristische Personen, wenn sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Dadurch
wird den juristischen Personen eine eigene, nicht von den Mitgliedern der juristischen
Person abgeleitete Grundrechtsfähigkeit zugesprochen. Sie gilt auch für
teilrechtsfähige Personenvereinigungen, beispielsweise offene Handelsgesellschaften
(oHG) und Kommanditgesellschaften (KG).
Für die Anwendung eines Grundrechts auf juristische Personen müssen
zwei Voraussetzungen gegeben sein:
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nur grundrechtsfähig, wenn Ihnen ist ein besonderer Bereich zugeordnet wurde, wie beispielsweise Rundfunkanstalten die Rundfunkfreiheit, Kirchen die Glaubensfreiheit und Universitäten die Wissenschaftsfreiheit.
Ausländische juristische Personen sind nicht grundrechtsfähig. Sie können sich aber auf die Justizgrundrechte berufen, da diese allgemeine gerichtliche Verfahrensgrundsätze enthalten. Juristische Personen innerhalb der Europäischen Union (EU) können aufgrund des Gemeinschaftsrechts einen Anspruch auf grundrechtliche Gleichstellung mit inländischen juristischen Personen haben.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Grundgesetz (GG)
Grundrechte
Öffentliches Recht
Staatsangeörigkeit
Statusdeutsche
Verfassungsbeschwerde
Norm:
Art. 1 GG
Art. 19 GG
Art. 116 GG