Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass aus ihm eine bestimmte
Geldsumme zu zahlen ist.
Das Grundstück haftet für einen Geldbetrag. Es wird nicht der Grundstückseigentümer,
sondern das Grundstück belastet.
Sie entsteht durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch.
Die Eintragung erfolgt in Abteilung III des Grundbuchs.
Neben dem eigentlichen Betrag werden in der Regel auch Zinsen und Nebenforderungen
eingetragen.
Die Grundschuld unterscheidet sich von der Hypothek dadurch, dass:
Im Übrigen finden aber die Vorschriften zur Hypothek gemäß § 1192 BGB entsprechende Anwendung.
In der Praxis dienen die meisten Grundschulden der Sicherung von Darlehen (Sicherungsgrundschuld). Dabei ist es üblich, dass sich der Grundstückseigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück und in Höhe des Grundschuldbetrages auch der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Zwar ist die Grundschuld dabei unabhängig von der Forderung, jedoch hat der Grundstückseigentümer aus dem Sicherungsvertrag nach Rückzahlung des Darlehens einen Rückgewähranspruch gegen den aus der Grundschuld Berechtigten: Der Eigentümer kann in diesem Fall nach seiner Wahl Rückübertragung der Grundschuld, Verzicht oder die Löschungsbewilligung fordern.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Dingliches Recht
Eigentum
Forderungsübergang
Grundstück
Hypothek
Kreditsicherung
Sachenrecht
Zwangsvollstreckung
Norm:
§ 1191 BGB
§ 1192 BGB
§ 800 ZPO