Eingegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch geführt wird.
Das Grundstück ist eine "unbewegliche Sache".
Es kann aus einem oder mehreren so genannten Flurstücken bestehen.
Während umgangssprachlich eine Wiese oder ein Wald als Grundstück bezeichnet wird, ist für juristischen Begriff allein entscheidend, dass eine Fläche katastermäßig vermessen und als Grundstück im Grundbuch eingetragen ist.
Zum Grundstück gehören gemäß § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) stets auch die von ihm nicht getrennten wesentlichen Bestandteile, soweit
sie nicht so genannte Scheinbestandteile sind (§ 95 BGB).
Nach der Trennung vom Grundstück können allerdings die nunmehr beweglichen
Sachen selbständig veräußert werden.
Für die Veräußerung und Belastung von Grundstücken gelten besondere Vorschriften, die vor allem im dritten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dem Sachenrecht, enthalten sind.
An Grundstücken können bestimmte Rechte bestehen (Grundstücksrechte).
Dazu zählen:
Der Erwerb und der Besitz an Grundstücken wird kommunal besteuert (Grunderwerbssteuer;
Grundsteuer).
Land- und forstwirtschaftliche Flächen und Betriebsgrundstücke werden
auch zu anderen Besteuerungsarten herangezogen.
Ein Grundstück kann geteilt, mehrere Grundstücke können zusammengefasst werden. Die jeweiligen Voraussetzungen sind im Einzelnen in der Grundbuchordnung (GBO) geregelt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Auflassung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Eigentum
Grundbuch
Grunddienstbarkeit
Grundschuld
Immobilienleasing
Pfandrecht
Sachenrecht
Vormerkung
Norm:
§ 94 BGB
§ 95 BGB
§ 873 BGB
§ 1 GBO