Rechtsgrundsatz, wonach bei Kollision verschiedener Rechtsnormen die für
den Betroffenen günstigere Regelung gilt.
Er findet vor allem im Arbeitsrecht Anwendung.
Das Günstigkeitsprinzip gilt im Verhältnis zwischen Tarifvertrag und
Einzelvertrag oder Betriebsvereinbarung, was in § 4 Absatz 3 Halbsatz 2 des
Tarifvertragsgesetzes (TVG) ausdrücklich festgeschrieben ist.
Beispiel:
Sieht der Tarifvertrag beispielsweise einen Stundenlohn von 18 Euro vor, dann
kann im Arbeitsvertrag auch ein Stundenlohn von 19 Euro vereinbart werden.
Nicht zulässig ist aber, weniger, als tarifvertraglich zugesichert ist,
zu zahlen, etwa einen Stundenlohn von 16 Euro
Scheint das Prinzip klar, so ist jedoch die Art der Anwendung des Günstigkeitsprinzips
sehr umstritten und im Einzelfall schwierig.
Ob eine Regelung günstiger ist oder nicht, kann durchaus unterschiedlich
bewertet werden - je nachdem, in welchem Umfang und wie der Vergleich vorgenommen
wird.
In Betracht kommen drei Vergleichsmöglichkeiten:
Der Sachgruppenvergleich wird meist als das richtige Mittel angesehen.
Ein Einzelvergleich führt zum "Herauspicken" der jeweils günstigsten
Regeln (Rosinentheorie) und verschiebt das Verhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung.
Werden dagegen alle gesamten Regelungen mit ihren verschiedensten Regelungsinhalten
unterschiedslos miteinander verglichen, bedarf es einer Gewichtung der einzelnen
Regelungen, die nur schwer möglich ist.
Für jede Sachgruppe gelten die Regelungen, die gemeinsam für den einzelnen Arbeitnehmer aus Sicht eines objektiven Arbeitnehmers günstiger sind (individueller Günstigkeitsvergleich).
Um in Betrieben neue Gesamtregelungen zuzulassen, die einzelne Arbeitsverhältnisse benachteiligen, während andere besser gestellt werden (z. B. bei einer Anpassung der betrieblichen Zulagenregelungen), hat die Rechtsprechung das kollektive Günstigkeitsprinzip entwickelt. Danach ist die Ablösung einheitsvertraglicher Regelungen zulässig, wenn die Neuregelung für die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer günstiger ist. Eine Verminderung seiner Gesamtbelastung kann der Arbeitgeber mit diesem Prinzip aber nicht erreichen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages
Arbeitnehmer
Arbeitsrecht
Arbeitsvertrag
Betriebliche Übung
Betriebsvereinbarung
Betriebsverfassung
Öffnungsklausel
Tarifvertrag
Ratgeber:
Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2
Norm:
§ 4 TVG