Bei den Amtsgerichten geführtes Verzeichnis, in das Eheleute von dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichende Regelungen eintragen lassen müssen.
Von den gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Verhältnissen kann durch Ehevertrag abgewichen werden.
Die Eintragung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Ehevertrages.
Ohne Eintragung entfaltet die güterrechtliche Änderung jedoch keine
Wirkung gegenüber Dritten. Diese können sich jedoch auch nicht auf
die Eintragung verlassen, da dem Register kein öffentlicher Glaube zukommt.
Eintragungsfähig sind:
Zuständig ist das Amtsgericht des Bezirks, in dem wenigstens einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wird der gewöhnliche Aufenthalt am Ort der Registereintragung aufgegeben, ist auch die Eintragung an dem nunmehr zuständigen Gericht zu ändern.
Das Registergericht hat nicht zu prüfen, ob die abgegebenen Erklärungen inhaltlich zutreffend sind.
Die Eintragungen können von jedermann eingesehen werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Amtsgericht (AG)
Ehe
Ehegattenarbeitsverhältnis
Ehegatteninnengesellschaft
Ehegattenunterhalt
Ehevertrag
Ehewohnung
Erbrecht des Ehegatten
Gütergemeinschaft
Güterstand
Gütertrennung
Unterhalt/ nachehelicher
Zugewinnausgleich
Zugewinngemeinschaft
Ratgeber:
Eheliches Güterrecht und Ehevertrag Teil 1
Eheliches Güterrecht und Ehevertrag Teil 2
Norm:
§ 1558 BGB