Die Güteverhandlung ist der vor dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung in Zivilprozessen stattfindende Einigungsversuch.
Die Pflicht zur Durchführung einer Güteverhandlung besteht bei allen zivilprozessualen Verfahren der ersten Instanz. In der Berufungs- und Revisionsinstanz kann, muss sie aber nicht durchgeführt werden.
Keine Güteverhandlung findet ferner statt, bei:
Beide Parteien sollen persönlich erscheinen. Das persönliche Erscheinen
ist entbehrlich, wenn es der Partei nicht zugemutet werden kann, beispielsweise
bei Erkrankung oder großer Entfernung zum Gericht.
Bleibt eine Partei der Güteverhandlung fern, kann gegen sie ein Ordnungsgeld
festgesetzt werden, es sei denn, sie hat einen Vertreter geschickt.
Kommen beide Parteien der Erscheinungspflicht nicht nach (auch nicht durch Vertreter),
ruht das Verfahren.
Fehlt nur eine der Parteien oder bleibt die Güteverhandlung erfolglos,
soll die (erste) mündliche Verhandlung unmittelbar im Anschluss an die
Güteverhandlung stattfinden.
Das Gericht unterliegt der Verpflichtung,, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken.
Prozessvergleiche können auch außerhalb der mündlichen Verhandlung bzw. der Güteverhandlung geschlossen werden. Voraussetzung ist aber, dass das Gericht den Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Zivilprozess
Norm:
§ 278 ZPO