Sollte der Arbeitnehmer bei der Verrichtung seiner Arbeit einen Schaden verursachen, so kommt unter Umständen auch eine persönliche Haftung des Arbeitnehmers in Betracht.
Vertragsparteien haften grundsätzlich nach dem Gesetz für Vorsatz und jeglichen Grad der Fahrlässigkeit. Da der Arbeitnehmer jedoch im Interessenbereich des Arbeitgebers tätig wird, ist der in der Haftung privilegiert.
Zur Haftung des Arbeitnehmers sind drei Fälle zu unterscheiden:
Schädigt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber durch eine schuld- und fehlerhafte Arbeitsliestung, so ist die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitnehmer beschränkt. Hierbei wird nach dem Grad des Verschuldens unterschieden:
Für Sachschäden, die der Arbeitnehmer bei Kollegen verursacht und
Gesundheitsschäden an außerbetrieblichen Personen haftet der Arbeitnehmer
voll, kann sich jedoch - soweit es sich um Fahrlässigkeit handelt - nach
den genannten Grundsätzen vom Arbeitgeber freistellen lassen.
Für Gesundheitsschäden, die der Arbeitnehmer bei Kollegen verursacht,
haften grundsätzlich weder Arbeitgeber, noch Arbeitnehmer, sondern die
gesetzliche Unfallversicherung.
Unterliegt der Arbeitnehmer dem Tarifvertragsrecht des öffentlichen Dienstes, haftet er in jedem Fall nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen verursachten Schädigung.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitnehmer
Arbeitsrecht
Haftungsbeschränkungen/ gesetzliche
Mankohaftung
Unfallversicherung/ gesetzliche