Ersatz des Schadens, den ein minderjähriges Kind einem anderen widerrechtlich zufügt, durch den zur Aufsicht über das Kind Verpflichteten.
Wer zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Das bestimmt § 832 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Die Aufsichtspflicht kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben.
Gesetzlich verpflichtet sind beispielsweise Eltern gegenüber minderjährigen
Kindern (§§ 1626 Absatz 1, 1631 Absatz 1 BGB).
Der Aufsichtspflichtige kann der Haftung nur entgehen, wenn er konkret und umfassend darlegen und beweisen kann (Exkulpation), dass er entweder:
Die bloße Möglichkeit, dass der Unfall sich auch bei Erfüllung der Aufsichtspflicht ereignet hätte, genügt zur Entlastung nicht.
Der konkrete Umfang der Aufsichtspflicht bestimmt sich nach:
Unter Umständen ist der Aufsichtspflichtige auch gegenüber dem Kind zum Schaden verpflichtet, so etwa Eltern gemäß § 1664 BGB.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Aufsichtspflicht
Beweislast
Delikt
Deliktsfähigkeit
Exkulpation
Haftung von Kindern
Kausalität
Minderjährigenhaftungsbeschränkung
Minderjährigkeit
Mitverschulden
Privathaftpflichtversicherung
Rechtswidrigkeit
Schadensersatzpflicht im Schuldrecht
Schmerzensgeld
Schuld
Sorgerecht
Verschuldenshaftung
Norm:
§ 832 BGB