Haftung von Minderjährigen für die Verursachung eines Schadens, soweit sie deliktsfähig sind.
Verursachen Minderjährige (unter 18 Jahre) einen Schaden, kommt sowohl eine Haftung des Aufsichtspflichtigen als auch eine Haftung des Kindes selbst in Betracht.
Für Minderjährige gilt:
Eine Besonderheit besteht bei der Haftung von Kindern im Straßenverkehr (Kraftfahrzeug, Schienenbahn oder Schwebebahn). Hier tritt die Deliktsfähigkeit erst mit Vollendung des 10. Lebensjahres ein. Dies gilt jedoch nicht wenn das Kind den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Für Aufsichtspflichtige gilt:
Wer kraft Gesetz (Eltern, Vormund) oder vertraglich (Lehrer) zur Aufsicht verpflichtet ist, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Minderjährige einem Dritten widerrechtlich zufügt.
Die Ersatzpflicht tritt jedoch dann nicht ein,
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Billigkeitshaftung
Delikt
Deliktsfähigkeit
Einsichtsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit
Haftung für Kinder
Minderjährigenhaftungsbeschränkung
Schuldrecht
Norm:
§ 828 BGB
§ 832 BGB