Ausschluss der gesetzlichen Verschuldenshaftung für jegliche Form von Fahrlässigkeit oder Begrenzung der Haftung einer Person der Höhe nach.
Grundsätzlich haftet der Schuldner sowohl vertraglich als auch deliktisch
für Vorsatz und jegliche Form von Fahrlässigkeit (§§ 276
Absatz 1 Satz, 823 Absatz 1 BGB).
Teilweise wird jedoch der Verschuldensmaßstabes verändert, so dass nicht
bereits jede Fahrlässigkeit eine Haftung begründet.
Zu unterscheiden sind:
In einigen gesetzlich vorgesehenen Fällen der Gefährdungshaftung (also einer Haftung, bei der es auf ein Verschulden des Verantwortlichen ankommt) ist die Schadensersatzpflicht in der Höhe gesetzlich auf eine bestimmte Summe begrenzt oder eine solche vertragliche Begrenzung zulässig. Bekanntester Fall ist die Produkthaftung.
Gesetzliche Haftungsbeschränkungen der Höhe nach finden sich auch im Gesellschaftsrecht. Juristische Personen haften grundsätzlich nur mit ihrem Stammkapital.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Delikt
Fahrlässigkeit
Gefährdungshaftung
Haftung des Arbeitnehmers
Haftungsbeschränkungen/ gesetzliche
Haftungsbeschränkungen/ rechtsgeschäftliche
Mankohaftung
Minderjährigenhaftungsbeschränkung
Produkthaftung
Schadensersatz
Schadensersatzpflicht im Schuldrecht
Schuldner
Schuldrecht
Verschuldenshaftung
Zivilrecht
Norm:
§ 276 BGB
§ 823 BGB