Gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner nicht für jegliche Fahrlässigkeit einzustehen hat oder nur bis zu einer bestimmten Höhe haftet.
Wer ein einem anderen einen Schaden verursacht, haftet für sein Verschulden.
Verschulden liegt grundsätzlich bei Vorsatz und jeglicher Form von Fahrlässigkeit
vor (§§ 276 Absatz 1 Satz 1, 823 Absatz 1 BGB).
In einigen Fällen beschränkt das Gesetz die Haftung des Schädigers
jedoch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder auf die so genannte eigenübliche
Sorgfalt ("Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten").
Das erfolgt dann, wenn zwischen den Beteiligten ein besonderes Näheverhältnis
besteht. Eine Haftung für jede Fahrlässigkeit wäre dann nicht sachgerecht.
Einer Haftungsprivilegierung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unterliegen:
Nur für die Verletzung der eigenüblichen Sorgfalt haften:
Ist die Haftung auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkt, haftet der Schädiger nur, wenn er nicht mit der Sorgfalt, die er auch in eigenen Angelegenheiten an den Tag legt, gehandelt hat. Der Schädiger muss aber beweisen, dass in einer eigenen Angelegenheit er den gleichen Sorgfaltsmaßstab angewandt hätte. Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sind jedoch von der eigenüblichen Sorgfalt immer erfasst.
Der Arbeitgeber haftet nach §§ 104, 105 des siebenten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) in bestimmten Fällen gegenüber seinen im Unternehmen tätigen Versicherten nur bei Vorsatz. Andernfalls tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein.
In einigen Konstellationen finden sich Haftungsbeschränkungen der Höhe
nach:
Beispiele:
Die gesetzlichen Haftungsbeschränkungen sind laut Rechtsprechung auf Straßenverkehrsunfälle nicht anwendbar, da "im Straßenverkehr kein Raum für individuelle Sorglosigkeit ist."
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Fahrlässigkeit
Gefährdungshaftung
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Haftung des Arbeitnehmers
Haftungsbeschränkungen
Haftungsbeschränkungen/ rechtsgeschäftliche
Kommanditgesellschaft (KG)
Minderjährigenhaftungsbeschränkung
Produkthaftung
Unfallversicherung/ gesetzliche
Verschuldenshaftung
Norm:
§ 276 BGB