Vertragliche Vereinbarung, wonach der Schuldner nicht für jegliche Fahrlässigkeit einzustehen hat oder nur bis zu einer bestimmten Höhe haftet.
Durch Vertrag ist es möglich, die gesetzliche Haftung einzuschränken
oder ganz auszuschließen.
Entsprechende Vereinbarungen sind grundsätzlich formlos zulässig.
Das Gesetz setzt jedoch Grenzen.
Dabei ist zwischen Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung zu trennen.
Wer ein einem anderen einen Schaden verursacht, haftet für sein Verschulden
(Verschuldenshaftung).
Verschulden liegt grundsätzlich bei Vorsatz und jeglicher Form von Fahrlässigkeit
vor (§§ 276 Absatz 1 Satz 1, 823 Absatz 1 BGB).
Allerdings gilt:
In bestimmten Fällen ist von Gesetz her eine verschuldensunabhängige
Haftung (Gefährdungshaftung) vorgesehen.
Derartige Regelungen können meist gar nicht oder nur bis zu einer bestimmten
Höhe vertraglich abgedungen werden.
Beispiele:
Eine Vereinbarung in den AGB, mit der die Haftung für grobe Fahrlässigkeit
des Verwenders oder für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seines Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen beschränkt werden soll, ist unwirksam.
Vertragliche Haftungsbeschränkungen sind in den meisten Fällen auch
auf die deliktische Haftung anzuwenden, da ansonsten die gesamte Vereinbarung
unwirksam wäre.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Delikt
Fahrlässigkeit
Gefährdungshaftung
Haftungsbeschränkungen
Haftungsbeschränkungen/ gesetzliche
Mankohaftung
Schuldrecht
Verschuldenshaftung
Norm:
§ 276 BGB