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Halterhaftung

Haftung des Halters einer Sache oder eines Tieres für die von der Sache ausgehende Gefahr.

Entsprechende Haftungsrisiken werden per Gesetz vor allem den Haltern von Kraftfahrzeugen und Tieren aufgebürdet.
Die Haftung beruht auf dem Grundgedanken, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, auch für Schäden, die wegen ihr entstehen, haften muss.

Laut § 7 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) haftet der Halter eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers für Schäden, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden sind, auch wenn ihm kein Verschulden trifft.

Die Haftung des §7 Abs.1 StVG greift aber nur dann ein, wenn der Schaden bei Betrieb des Kfz eingetreten ist. Es muss sich also eine betriebsspezifische Gefahr verwirklicht haben. Das ist nur dann der Fall, wenn sich ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsbereich bewegt oder in verkehrsbeeinflussender Weise ruht.

Für die verschuldensunabhängige Haftung des Kfz-Halters gibt es weitere Einschränkungen.
Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn:

Die Haftung ist außerdem summenmäßig begrenzt (Schmerzensgeld eingeschlossen):

Ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten ist nach den §§ 9, 17 StVG verhältnismäßig anzurechnen.

Der Halter haftet für alle Schäden - ohne die genannten Beschränkungen - nach den allgemeinen deliktsrechtlichen Vorschriften (§§ 823ff. Bürgerliches Gesetzbuch, BGB), wenn ihm ein Verschulden vorzuwerfen ist.

Verschuldensunabhängig haftet neben dem Halter des Kfz der (vom Halter verschiedene) Fahrzeugführer, der das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls geführt hat.

Weitere Haftungen des Halters:

Praxistipp:

Auch die unentgeltliche Beförderung von Personen kann eine Halterhaftung auslösen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Betriebsgefahr
Fahrzeughalter
Haftpflicht
Halter eines Kfz
Minderwert/ merkantiler
Mitverschulden
Nutzungsausfallentschädigung
Reparaturkosten
Schadensersatz
Schmerzensgeld
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Tierhalterhaftung
Totalschaden
Unfall

Ratgeber:
Verkehrsunfall Teil 1
Verkehrsunfall Teil 2
Verkehrsunfall Teil 3

Norm:
§ 7 StVG


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