Teil des Zivilrechts, der das besondere Recht für Kaufleute regelt.
Es ist vor allem im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt und gilt grundsätzlich nur für Rechtsbeziehungen zwischen Kaufleuten untereinander.
Als Handelsrecht im engeren Sinne wird dabei nur das Recht des Handelsstands (Erstes Buch des HGB), die Vorschriften über die Handelsbücher (Drittes Buch des HGB) und das Recht der Handelsgeschäfte (Viertes Buch des HGB) bezeichnet.
Das Handelsrecht modifiziert und konkretisiert das Bürgerliche Recht im
Hinblick auf die besonderen Anforderungen und Bedürfnisse, die Kaufleute
an ihren Rechtsverkehr richten und die im Wirtschaftsverkehr erforderlich sind.
Wesentliche Ziele des Handelsrechts sind dabei:
Soweit das Handelsrecht keine eigenen Regelungen trifft, bleibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) anwendbar.
Der weite Begriff des Handelsrechts umfasst neben den oben genannten gesetzlichen Bestimmungen beispielsweise auch:
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Recht
Firma
Gesellschaftsrecht
Gutgläubiger Erwerb vom Kaufmann
Handelsbrauch
Handelsgewerbe
Handlungsvollmacht
Handelsvertreter
Industrie- und Handelskammer (IHK)
Kammer für Handelssachen
Kaufmann
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Prokura
Rechtsgebiete
Zivilrecht
Norm:
§ 1 HGB