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Handelsvertreter

Selbstständiger Gewerbetreibender, der ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln (Vermittlungsvertreter) oder in dessen Namen abzuschließen (Abschlussvertreter).
Klassische Fälle sind die Versicherungsvertreter und der Bausparkassenvertreter.
Gesetzliche Regelungen enthalten die Paragrafen 84 bis 92c des Handelsgesetzbuches (HGB).

Der Handelsvertreter schließt mit dem Unternehmer, für den er tätig wird, einen Handelsvertretervertrag.
Der Vertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis und ist als besondere Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 675 Bürgerliches Gesetzbuch) einzustufen.

Als Kaufmann kann der Handelsvertreter eine Firma führen, also auch als Personengesellschaft (oHG, KG) oder als Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) auftreten.

Der Handelsvertreter wird als Selbstständiger für den Unternehmer in dessen Namen und auf dessen Rechnung tätig.
Dadurch unterscheidet er sich vom:

Der Handelsvertreter ist kein Arbeitnehmer (da selbstständig).
Ausnahmen:

Die Pflichten des Handelsvertreters:

Die Rechte eines Handelsvertreters betreffen vor allem seinen Provisionsanspruch (§§ 87, 88 HGB):

Auch durch Nachbestellungen eines Kunden entsteht der Provisionsanspruch. Voraussetzung ist jedoch, dass die Vertragsbeziehung des Handelsvertreters zum Unternehmer noch besteht. Nach Beendigung der Vertragsbeziehung kann für Nachbestellungen keine Provision mehr verlangt werden.

Praxistipp:

Mit Beendigung der Vertragsbeziehung steht dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch auf Grund seiner Akquirierung eines Kundenstammes zu.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Arbeitnehmer
Delkrederehaftung
Firma
Franchising
Handelsbrauch
Handelsrecht
Handlungsvollmacht
Industrie- und Handelskammer (IHK)
Kammer für Handelssachen
Kaufmann
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Kommission
Maklervertrag
Prokura
Provision
Scheinselbstständigkeit
Vertragshändler

Ratgeber:
Handelsvertreter Teil 1
Handelsvertreter Teil 2

Norm:
§ 84 HGB


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