Im Strafrecht jedes menschliche, willensgetragene, nach außen gerichtete
Verhalten.
Eine Handlung kann entweder in einem Tun oder Unterlassen bestehen.
Das Verhalten einer Person ist nur dann strafrechtlich relevant, wenn es vom
Willen des Handelnden getragen ist.
Über die weiteren Voraussetzungen, unter denen ein Verhalten strafrechtlich
zu missbilligen sein kann, wird in Wissenschaft und Lehre seit jeher gestritten.
Durch die Rechtswissenschaft wurden verschiedene Handlungslehren aufgestellt
(kausale Handlungslehre, finale Handlungslehre, soziale Handlungslehre, negative
Handlungslehre, personale Handlungslehre), die "Handlung" definieren.
Die praktischen Unterschiede sind jedoch eher gering.
Der Rechtsprechung ist keine eindeutige Festlegung auf einen Handlungsbegriff
zu entnehmen.
Keine Handlungen im strafrechtlichen Sinne und damit strafrechtlich ohne Bedeutung sind in jedem Fall:
Dagegen können Affekt- und Kurzschlusshandlungen nach herrschender Meinung Handlungen sein.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Strafrecht
Strafmündigkeit
Unterlassungsdelikt
Vorsatz/ Strafrecht