Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechtswirkungen herbeizuführen,
insbesondere Rechte zu erwerben und Pflichten zu begründen.
Sie ist von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden, also der Fähigkeit
Rechte und Pflichten zu haben.
Die Voraussetzungen für die Handlungsfähigkeit einer Person sind
nicht für alle Rechtswirkungen gleich.
Je nach Rechtshandlung werden deshalb im Bürgerlichen Recht besondere Formen
der Handlungsfähigkeit unterschieden:
Im Öffentlichen Recht wird die Handlungsfähigkeit dagegen an die
Geschäftsfähigkeit nach dem Bürgerlichen Recht geknüpft:
Handlungsfähig sind (§§ 12 Absatz 1, Verwaltungsverfahrensgesetz,
79 Absatz 1 Abgabenordnung, 11 Absatz 1 Sozialgesetzbuch X):
Die Handlungsfähigkeit im Verwaltungsverfahren entspricht damit grundsätzlich der Prozessfähigkeit im Verwaltungsprozess (§ 62 Verwaltungsgerichtsordnung).
Eine erweiternde Regelung hat die Handlungsfähigkeit im Sozialrecht gefunden. Gemäß § 36 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) kann jede Person ab Vollendung des 15. Lebensjahres bereits Sozialleistungen beantragen und entgegennehmen.
Ist die Handlungsfähigkeit einer Person nicht gegeben, kann in vielen Bereichen ein Vertreter bestellt werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bürgerliches Recht
Deliktsfähigkeit
Einsichtsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit
Grundrechtsberechtigung
Handlungsbegriff
Juristische Person
Öffentliches Recht
Parteifähigkeit
Postulationsfähigkeit
Prozessfähigkeit
Rechtsfähigkeit
Schuldfähigkeit
Sozialrecht
Norm:
§ 79 AO
§ 12 VwVfG
§ 36 SGB I
§ 11 SGB X