Vertragliche Verpflichtungen, aus deren Grund der Vertrag geschlossen wurde.
In einem Schuldverhältnis bestehen Leistungspflichten (§ 241 Absatz 1 Bürgerliches
Gesetzbuch, BGB) und Verhaltenspflichten (§241 Absatz 2 BGB).
Die Leistungspflichten (Primäransprüche) lassen sich unterteilen in
Hauptleistungspflichten und Nebenleistungspflichten.
Die Hauptleistungspflichten betreffen die nach dem Willen der Vertragsparteien
wesentlichen Vertragsleistungen.
Sie ergeben sich unmittelbar aus dem Charakter der vertraglichen Vereinbarung.
Entscheidend ist also der Parteiwille, der im Streitfall durch Auslegung zu
ermitteln ist.
Bei gegenseitigen Verträgen stehen die Hauptleistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis;
jede Partei hat die betreffende Pflicht nur übernommen, um von der anderen
dafür die entsprechende Gegenleistung zu erhalten (Synallagma).
Hauptleistungspflichten sind beispielsweise:
Von den Hauptleistungspflichten zu unterscheiden sind:
Seit der Schuldrechtsmodernisierung Anfang 2002 hat die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenleistungspflichten an Bedeutung verloren. Schadensersatzansprüche (§ 280 BGB) und das Rücktrittsrecht beim gegenseitigen Vertrag (§§ 323, 324 BGB) werden per Gesetz nunmehr auch bei jeglicher Pflichtverletzung gewährt. Das Recht innerhalb eines gegenseitigen Vertrages, die Leistung bis zur Erbringung der Gegenleistung zu verweigern (Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB) besteht allerdings weiterhin nur, wenn die betreffenden Pflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Einrede
Kaufvertrag
Miete
Schuldrecht
Treu und Glauben