Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Hauptleistungspflichten

Vertragliche Verpflichtungen, aus deren Grund der Vertrag geschlossen wurde.

In einem Schuldverhältnis bestehen Leistungspflichten (§ 241 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) und Verhaltenspflichten (§241 Absatz 2 BGB).
Die Leistungspflichten (Primäransprüche) lassen sich unterteilen in Hauptleistungspflichten und Nebenleistungspflichten.

Die Hauptleistungspflichten betreffen die nach dem Willen der Vertragsparteien wesentlichen Vertragsleistungen.
Sie ergeben sich unmittelbar aus dem Charakter der vertraglichen Vereinbarung.
Entscheidend ist also der Parteiwille, der im Streitfall durch Auslegung zu ermitteln ist.

Bei gegenseitigen Verträgen stehen die Hauptleistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis; jede Partei hat die betreffende Pflicht nur übernommen, um von der anderen dafür die entsprechende Gegenleistung zu erhalten (Synallagma).
Hauptleistungspflichten sind beispielsweise:

Von den Hauptleistungspflichten zu unterscheiden sind:

Praxistipp:

Seit der Schuldrechtsmodernisierung Anfang 2002 hat die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenleistungspflichten an Bedeutung verloren. Schadensersatzansprüche (§ 280 BGB) und das Rücktrittsrecht beim gegenseitigen Vertrag (§§ 323, 324 BGB) werden per Gesetz nunmehr auch bei jeglicher Pflichtverletzung gewährt. Das Recht innerhalb eines gegenseitigen Vertrages, die Leistung bis zur Erbringung der Gegenleistung zu verweigern (Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB) besteht allerdings weiterhin nur, wenn die betreffenden Pflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Einrede
Kaufvertrag
Miete
Schuldrecht
Treu und Glauben


Antwort direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).
Anwalt.de

[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern