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Haustürwiderrufsgeschäft

Durch Gesetz sind Verbraucher bei bestimmten Verträgen, welche an eher untypischen Orten abgeschlossen werden (z.B. an der Haus- oder Wohnungstür, am Arbeitsplatz, auf Kaffeefahrten, etc.) besonders geschützt. Ihnen steht ein besonderes Widerrufsrecht zu.

Das Widerrufsrecht besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen:

Um eine solche Situation handelt es sich, wenn der Verbraucher den Vertrag

abgeschlossen hat.

Das Haustürgeschäft kann der Verbraucher innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Die Frist beginnt nur dann zu laufen, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
Der Verbraucher muss deutlich auf sein Widerrufsrecht bzw. sein Rückgaberecht hingewiesen werden.

Die Widerrufsbelehrung:

Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Widerspruchsfrist anstatt zwei Wochen einen Monat ab Belehrung.
Wurde der Verbraucher zu keiner Zeit über sein Widerrufsrecht belehrt, kann er ohne zeitliche Einschränkung widerrufen.

Bei einer Warenlieferung beginnt die Frist nicht vor der Ablieferung der Waren beim Empfänger.

Für einen ordnungsgemäßen Widerruf gilt es folgendes zu beachten:

Das Widerrufsrecht ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:

Praxistipp:

Das Haustürwiderrufsgesetz ist für Geschäfte, die im Internet getätigt werden (E-commerce) nicht anwendbar.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Haustürwiderrufsgeschäft/ Bestellung
Haustürwiderrufsgeschäft/ Freizeitveranstaltung
Haustürwiderrufsgeschäft/ Privatwohnung
Haustürwiderrufsgeschäft/ Verkehrsbereich

Ratgeber:
Haustürgeschäfte Teil 1
Haustürgeschäfte Teil 2

Norm:
§ 312 BGB
§ 355 BGB


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