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Haustürwiderrufsgeschäft/ Bestellung

Das Haustürwiderrufsgeschäft war bis Januar 2002 in dem Haustürwiderrufsgesetz geregelt. Seit Januar 2002 sind die Regelungen mit in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Inhaltliche Änderungen wurden kaum vorgenommen.

Aufgrund der gesetzlichen Regelung steht dem Verbraucher in bestimmten Situationen nach Vertragsschluss ein Widerrufsmöglichkeit zu.

Hat der Verbraucher den Vertragsapartner an seinen Arbeitsplatz oder in seine Wohnung zu Vertragsverhandlungen bestellt, entfällt das Widerrufsrecht. Nicht ausreichend ist, dass er Unternehmer nur um eine Warenpräsentation oder um reine Informationen gebeten hat.

Die Bestellung darf auch nicht vom Unternehmer provoziert worden sein. Das ist beispielsweise bei einem unangekündigten Telefonanruf des Unternehmers der Fall.

Praxistipp:

Den Nachweis dafür, dass es zu einer Bestellung durch den Verbraucher gekommen ist, hat der Unternehmer zu führen. Regelmäßig erfolgt dies jedoch dadurch, dass der Unternehmer den Verbraucher bittet, eine Erklärung zu unterzeichnet, aus der die Bestellung hervorgeht.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Haustürwiderrufsgeschäft
Haustürwiderrufsgeschäft/ Freizeitveranstaltung
Haustürwiderrufsgeschäft/ Privatwohnung
Haustürwiderrufsgeschäft/ Verkehrsbereich

Ratgeber:
Haustürgeschäfte Teil 1
Haustürgeschäfte Teil 2

Norm:
§ 312 BGB
§ 355 BGB
§ 356 BGB


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