Aufgrund der gesetzlichen Regelung steht dem Verbraucher in bestimmten Situationen nach Vertragsschluss ein Widerrufsmöglichkeit zu.
Eine solche Situation ist unter anderem eine sogenannte Freizeitveranstaltung, soweit der Vertragsschluss anlässlich einer vom Verkäufer oder von einem Dritten im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung zustande kam.
Freizeitveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind gewerbliche oder gewerblich
motivierte Veranstaltungen, deren Gesamtbild von einem Freizeiterlebnis ausgeht,
das der Belehrung oder Unterhaltung der Teilnehmer dient und bei dem Freizeitangebot
und Verkaufsveranstaltung organisatorisch so miteinander verbunden sind, dass
die Verbraucher in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt werden und
nicht den notwendigen Verkaufszweck der Veranstaltung erkennen.
Klassische Beispiele hierfür sind:
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Haustürwiderrufsgeschäft
Haustürwiderrufsgeschäft/ Bestellung
Haustürwiderrufsgeschäft/ Privatwohnung
Haustürwiderrufsgeschäft/ Verkehrsbereich
Ratgeber:
Haustürgeschäfte Teil 1
Haustürgeschäfte Teil 2
Norm:
§ 312 BGB
§ 355 BGB