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Haustürwiderrufsgeschäft/ Freizeitveranstaltung

Das Haustürwiderrufsgeschäft war bis Januar 2002 in dem Haustürwiderrufsgesetz geregelt. Seit Januar 2002 sind die Regelungen mit in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Inhaltliche Änderungen wurden kaum vorgenommen.

Aufgrund der gesetzlichen Regelung steht dem Verbraucher in bestimmten Situationen nach Vertragsschluss ein Widerrufsmöglichkeit zu.

Eine solche Situation ist unter anderem eine sogenannte Freizeitveranstaltung, soweit der Vertragsschluss anlässlich einer vom Verkäufer oder von einem Dritten im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung zustande kam.

Freizeitveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind gewerbliche oder gewerblich motivierte Veranstaltungen, deren Gesamtbild von einem Freizeiterlebnis ausgeht, das der Belehrung oder Unterhaltung der Teilnehmer dient und bei dem Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung organisatorisch so miteinander verbunden sind, dass die Verbraucher in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt werden und nicht den notwendigen Verkaufszweck der Veranstaltung erkennen.
Klassische Beispiele hierfür sind:

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Haustürwiderrufsgeschäft
Haustürwiderrufsgeschäft/ Bestellung
Haustürwiderrufsgeschäft/ Privatwohnung
Haustürwiderrufsgeschäft/ Verkehrsbereich

Ratgeber:
Haustürgeschäfte Teil 1
Haustürgeschäfte Teil 2

Norm:
§ 312 BGB
§ 355 BGB


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