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Haustürwiderrufsgeschäft/ Privatwohnung

Das Haustürwiderrufsgeschäft war bis Januar 2002 in dem Haustürwiderrufsgesetz geregelt. Seit Januar 2002 sind die Regelungen mit in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Inhaltliche Änderungen wurden kaum vorgenommen.

Aufgrund der gesetzlichen Regelung steht dem Verbraucher in bestimmten Situationen nach Vertragsschluss ein Widerrufsmöglichkeit zu.

Geschützt ist der Verbraucher ausdrücklich bei Vertragsschlüssen mit Unternehmern, denen mündlichen Verhandlungen in Privatwohnungen voran gingen. Privatwohnungen in diesem Sinne sind nicht nur Hauptwohnungen der Verbraucher, sondern auch Ferienhäuser, Hotelzimmer und auch Hausflur und Garten. Es können auch die Privatwohnungen anderer Verbraucher sein.

Nicht als Privatwohnung in diesem Sinne gilt allerdings die Privatwohnung des Unternehmers bzw. Verkäufers, die der Verbraucher zum Zweck des Vertragsabschlusses aufgesucht hat.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Haustürwiderrufsgeschäft
Haustürwiderrufsgeschäft/ Bestellung
Haustürwiderrufsgeschäft/ Freizeitveranstaltung
Haustürwiderrufsgeschäft/ Verkehrsbereich

Ratgeber:
Haustürgeschäfte Teil 1
Haustürgeschäfte Teil 2

Norm:
§ 312 BGB
§ 355 BGB


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