Ein im Strafgesetzbuch geregeltes Vergehen.
Der Hehlerei strafbar macht sich,
Verschaffen setzt die Verfügungsgewalt über die Sache voraus (fehlt, wenn die Sache nur aufbewahrt oder nur vorübergehend genutzt wird).
Absetzen meint die Veräußerung an Dritte.
Der Hehler wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestaft.
siehe hierzu auch:
Norm:
§ 259 StGB