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Heilung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes

Bestimmte Form- oder Verfahrensmängel beim Erlass eines Verwaltungsaktes können durch das Nachholen der in Frage stehenden Handlung geheilt werden. So kann ein effektiver Rechtsschutz erreicht werden.

Eine Heilung kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Verwaltungsakt nicht nichtig ist.

Verfahrens- und Formfehler können bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, einschließlich Rechtsmittelverfahren, geheilt werden.

Im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter der Verwaltungsbehörde eine Frist von drei Monaten zur Heilung eines Form- oder Verfahrensfehlers einräumen.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Form- oder Verfahrensfehlern zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt
Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes

Norm:
§ 45 VwVfG
§ 46 VwVfG


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