Unterbrechung der Verjährungszeit, die nach Ende der Hemmung weiterläuft.
Der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, wird in die für
einen Anspruch laufende Verjährungszeit nicht einbezogen.
Die Verjährung ruht also während der Hemmungszeit (§ 209 BGB).
Gesetzliche Hemmungsgründe finden sich in den Paragrafen 203 bis 208 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), aber auch in zahlreichen anderen Vorschriften.
Dazu zählen:
Wird die Verjährung durch Rechtsverfolgung gehemmt, endet die Hemmung erst sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der anderweitigen Verfahrensbeendigung (§ 204 Absatz 2 Satz 1 BGB).
Die Regelungen des Bürgerlichen Rechts zur Hemmung der Verjährung
sind auch auf öffentlich-rechtliche Forderungen anwendbar, soweit das Verwaltungsrecht
keine eigenen Regelungen enthält (§ 53 VwVfG).
Das Strafrecht kennt den Begriff des "Ruhens der Verjährung",
der im wesentlichen mit der zivilrechtlichen Hemmung gleichgesetzt werden kann.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Ablaufhemmung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Recht
Neubeginn der Verjährung
Öffentliches Recht
Strafrecht
Stundung
Verjährung
Verjährungsfristen
Ratgeber:
Norm:
§ 203 BGB
§ 209 BGB
§ 78b StGB
§ 53 VwVfG