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Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft

Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind mit besonderen strafrechtlichen Befugnissen ausgestattete Beamte oder andere Personen.

Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind zur Ausführung der Aufträge der Staatsanwaltschaft unmittelbar persönlich verpflichtet.

Zur Ausführung stehen ihnen verschiedene Zwangsmittel zur Verfügung (z. B. die Anordnung einer Blutprobe oder einer Durchsuchung).

Hilfsbeamte sind auch Zollfahndungsbeamte und Steuerfahndungsbeamte.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Staatsanwaltschaft
Blutprobe

Norm:
§ 152 GVG


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