Möglichkeit des Schuldners, sich von einer Verbindlichkeit zu befreien, wenn er diese wegen eines aus der Sphäre des Gläubigers stammenden Grundes nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.
Eine Hinterlegung kann in den folgenden Fällen wirksam vorgenommen werden:
Hinterlegt werden können:
Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle zu erfolgen und ist dem Gläubiger unverzüglich anzuzeigen.
Hinterlegungsstellen sind bei den Amtsgerichten eingerichtet.
siehe hierzu auch:
Norm:
§ 372 BGB
§ 1 HinterlO