Vergütung für freiberufliche Tätigkeiten.
Das Wort entstammt dem lateinischen Wort "honorarium", was soviel wie "Ehrengeschenk" bedeutet.
Zu den freien Berufen gehören die Berufe, die aufgrund besonderer Qualifikation
oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche
und unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art zum Gegenstand
haben.
Die Eigenschaft des freien Berufs ergibt sich in der Regel aus der jeweiligen
Berufsordnung.
Zu den Freiberuflern zählen:
Als Tätigkeitsentgelt ist das Honorar zu unterscheiden von:
Ist keine bestimmte Höhe des Honorars vereinbart, so ist auf die übliche Vergütung abzustellen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Honorarvereinbarung beim Rechtsanwalt
Rechtsanwaltsgebühren in bürgerlichen Streitigkeiten
Ratgeber:
Anwaltskosten Teil 1
Anwaltskosten Teil 2
Norm:
§ 6 GewO
§ 1 PartGG
§ 1 RVG
§ 22 VerlG