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Honorarvereinbarung beim Rechtsanwalt

Freie vertragliche Regelung der Vergütung des Anwalts zwischen Mandant und Anwalt.

Die Vergütung, die ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit erhält, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgeschrieben.

Es ist jedoch zulässig, eine andere als die gesetzliche Vergütung vertraglich zu vereinbaren.

Für die außergerichtliche Beratung und Gutachtertätigkeit ist der Anwalt seit dem 1. Juli 2006 sogar gezwungen, mit jedem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung treffen. Das RVG enthält für diese beiden Fälle keine Gebührenregelungen mehr. Lediglich für Verbraucher sind als Höchstgrenzen für die Erstberatung 190 Euro, für weitere Beratungen oder die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten jeweils höchstens 250 Euro festgeschrieben.
Wenn dennoch keine Vereinbarung über die Vergütung einer Beratung getroffen wird, steht dem Rechtsanwalt laut Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). die "übliche Vergütung" zu. Die konkrete Höhe regelt das BGB aber nicht. In der Regel werden deshalb die bisherigen gesetzlichen Gebühren als übliche Vergütung angesehen werden müssen.

Werden Vergütungsvereinbarungen in anderen Sachen als außergerichtliche Beratung und Gutachtertätigkeit getroffen und ist dabei die Vergütung höher als die gesetzliche Vergütung, muss der Auftraggeber die Erklärung schriftlich und getrennt von der Vollmacht abgeben.
Hat der Auftraggeber das Schriftstück nicht selbst verfasst, muss es zusätzlich als Vergütungsvereinbarung ausdrücklich bezeichnet sein.

Doch nicht jede Art und Höhe der Vergütung darf vereinbart werden.
Unzulässig sind:

Praxistipp:

Außergerichtlich werden häufig, besonders häufig für die Tätigkeit während des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, Stunden- oder Tagessätze oder auch Pauschalvergütungen mit dem Rechtsanwalt vereinbart.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Anwaltsvergleich
Gebühren
Gebührenstreitwert
Honorar
Kostenfestsetzungsverfahren
Mandant
Prozesskostenhilfe
Rechtsanwaltsgebühren in bürgerlichen Streitigkeiten

Ratgeber:
Anwaltskosten Teil 1
Anwaltskosten Teil 2

Norm:
§ 4 RVG


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