Von der Verwaltung erlassene Rechtsnorm, die dem Schutz von Tieren oder dem Schutz des Menschen vor Gefahren durch gefährliche Hunderassen dient.
Es existieren sowohl eine Hundeverordnung des Bundes, als auch solche der Länder, was aus der Gesetzgebungsbefugnis folgt.
Auf Grund der §§ 2a Absatz 1, 11b Absatz 5, 12 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) hat das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft eine Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) erlassen. Sie enthält zum Schutz der Tiere Anforderungen an Halten und Züchten von Hunden.
Zum Schutz der Ordnung und Sicherheit wurden in fast allen Bundesländern
wurden (Kampf-)Hundeverordnungen oder Hundegesetze erlassen.
Die Gefährlichkeit bestimmter Rassen wird danach vermutet, wobei in der
Regel zwei Stufen der Gefährlichkeit unterschieden werden:
Sofern nicht schon die Haltung eines Hundes einer bestimmten Rasse gänzlich
untersagt ist, sehen die meisten Hundeverordnungen der Länder einen Leinen-
und Maulkorbzwang für die betreffenden Hunde vor.
Außerdem ist für Kampfhunde in der Regel eine höhere Hundesteuer
zu zahlen.
Wer seinen als Kampfhund eingestuften Hund frei herumlaufen lässt, riskiert eine Geldbuße in Höhe von 5 bis 1.000 Euro (§§ 17 Absatz 1, 121 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, OWiG).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Privathaftpflichtversicherung
Tierhalterhaftung
Tierschutz
Ratgeber:
Tierhalterhaftung Teil 1
Tierhalterhaftung Teil 2
Norm:
§ 2a TierSchG
§ 11 TierSchG
§ 12 TierSchG
§ 1 TierSchHuV
§ 121 OWiG