Auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- oder sonstige Sachgüter einwirkenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
Die Definition von Immissionen ist in § 3 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) enthalten.
Eigentümer eines beeinträchtigten Grundstücks haben Immissionen gemäß § 906 Absäte 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu dulden, soweit:
Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben (TA-Luft, TA-Lärm).
Bei unzumutbaren Beeinträchtigungen kann dem Betroffenen dann ein Ausgleichsanspruch zustehen, wenn es dem Betreiber der Anlage nicht wirtschaftlich zumutbar ist, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um die Beeinträchtigung zu verhindern.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Genehmigungsbedürftige Anlagen
Immissionsschutz
TA Luft
TA Lärm
Norm:
§ 3 BImSchG
§ 906 BGB