Rechtliche Möglichkeiten, Immissionen auf ein verträgliches Maß zu begrenzen.
Zum Schutz vor Immissionen bestehen für Grundstückseigentümer, -mieter, und -pächter privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Abwehrmöglichkeiten.
1. Zivilrechtlicher Immissionsschutz:
Die gerichtliche Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche erfolgt durch eine Klage vor dem Zivilgericht. Zudem besteht die Möglichkeit eines Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz.
Eine bestandskräftige Genehmigung der Anlage schließt die zivilrechtlichen Abwehransprüche grundsätzlich aus. Als Ausnahme gilt hier, dass die Abwehransprüche auf besonderen Titeln, etwa auf Vertrag oder auf dinglichen Ansprüchen am Betriebsgrundstück beruhen. Zivilrechtlicher Schutz besteht aber durchaus bei der Beeinträchtigung durch Immissionen, die durch das Betreiben außerhalb des Genehmigungsrahmens entstehen.
Beruht eine Immission auf einer hoheitlichen Tätigkeit (z. B. Schule, Militärflughafen, gemeindliche Kläranlage, Mülldeponie, Kirchenglocken), besteht nur ein eingeschränkter zivilrechtlicher Abwehranspruch auf Schutzmaßnahmen, die nicht zu unzumutbaren Aufwendungen und zu keiner wesentliche Einschränkung der Tätigkeit führen. Andernfalls kommt nur ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch in Betracht.
2. Öffentlich-rechtlicher Immissionsschutz:
Effektiver öffentlich-rechtlicher Schutz gegen Beeinträchtigungen
besteht nur dann, wenn Vorschriften verletzt sind, die so genannten "drittschützenden
Charakter" haben und zumindest auch den Schutz des Nachbarn bezwecken.
"Nachbarn" sind alle Personen, die durch die Immissionen in irgendeiner
Form beeinträchtigt werden. Ihnen stehen die genannten Möglichkeiten
des öffentlich-rechtlichen Schutzes vor Immissionen zur Verfügung.
Das fehlende oder verspätete Vorbringen von Einwendungen hat zur Folge,
dass sie auch nicht mehr in Rechtsbehelfen mit Erfolg erhoben werden können
(Präklusionswirkung).
Treten jedoch neue Tatsachen auf, können diese berücksichtigt werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anfechtungsklage
Besitz
Bestandskraft eines Verwaltungsaktes
Eigentum
Immissionen
Genehmigungsbedürftige Anlagen
Grundstück
Mietminderung
Öffentliches Recht
Verpflichtungsklage
Verwaltungsrecht
Widerspruch/ verwaltungsrechtlicher
Zivilprozess
Zivilrecht
Norm:
§ 862 BGB
§ 906 BGB
§ 907 BGB