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Immobilienleasing

Unterfall des Finanzierungsleasings, bei dem es um die Nutzung von bebauten oder unbebauten Grundstücken zu gewerblichen Zwecken geht.

Üblicherweise haben Immobilienleasingverträge eine lange Vertragsdauer.
In der Regel wird eine Kaufoption des Leasingnehmers vereinbart, die durch eine Vormerkung abgesichert wird.

Meist dient das Immobilienleasing der Finanzierung von gewerblich genutzten Flächen.
Als Leasinggeber fungieren dabei in der Regel Banken.
Der gewerblichen Leasingnehmer kommt zu Gute, dass er den Immobilienerwerb nicht selbst vornehmen muss und die Leasingraten steuerlich geltend machen kann.

Zu unterscheiden sind drei Basisvarianten:

Das Immobilienleasing gilt als Finanzierungshilfe im Sinne des § 499 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Soweit ein solcher Vertrag zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher geschlossen wird, ist deshalb gemäß der Paragrafen 499 Absatze 2 und 3, 500 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die für Verbraucherdarlehensverträge geforderte Schriftform (§ 492 Absatz 1 Sätze 1 bis 4, Absatz 3 BGB) einzuhalten. Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht zu (§ 500, 495, 355, 358 BGB).

Praxistipp:

Gebäude und Betriebsvorrichtungen sind steuerrechtlich voneinander abzugrenzen: Betriebsvorrichtungen (Maschinen und Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören) fallen unter das Mobilienleasing.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Finanzierungsleasing
Formvorschriften
Grundstück
Kfz-Leasing
Leasing
Operate-Leasing
Sale-and-lease-back-Vertrag
Unternehmer
Verbraucher
Verbraucherdarlehensvertrag
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

Norm:
§ 500 BGB


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