Zu deutsch: "Im Zweifel für den Angeklagten".
Strafrechtlicher Grundsatz, nach dem die für den Angeklagten jeweils günstigere
Tatsache anzunehmen ist, wenn Umstände nicht eindeutig geklärt werden
können.
Das führt dazu, dass nur der Angeklagten verurteilt werden darf, dessen
Schuld zweifelsfrei feststeht.
Ist ein Richter nicht die von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt,
ist eine Verurteilung ausgeschlossen.
Zweifel müssen das Gericht zugunsten des Angeklagten von einer Bestrafung absehen
lassen.
Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist weder im Strafgesetzbuch (StGB)
noch in der Strafprozessordnung (StPO) normiert, wird jedoch aus dem im Grundgesetz
verankerten Rechtsstaatsprinzip abgeleitet.
Er gilt im materiellen Strafrecht uneingeschränkt.
Er gilt auch für die Frage, ob auf den Angeklagten Jugendstrafrecht anzuwenden
ist.
"In dubio pro reo" findet keine Anwendung auf rein prozessuale Fragen, wie etwa das Bestehen der Verhandlungsfähigkeit, das Recht zur Zeugnisverweigerung oder das Vorliegen eines Beweisverbots.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Angeklagter
Beweiserhebungsverbote im Strafverfahren
Beweisverwertungsverbote im Strafverfahren
Strafprozess
Strafrecht
Zeugnisverweigerungsrecht
Ratgeber:
Jugendstrafrecht Teil 1
Norm:
Art. 6 EMRK
Art. 20 GG