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In dubio pro reo

Zu deutsch: "Im Zweifel für den Angeklagten".
Strafrechtlicher Grundsatz, nach dem die für den Angeklagten jeweils günstigere Tatsache anzunehmen ist, wenn Umstände nicht eindeutig geklärt werden können.

Das führt dazu, dass nur der Angeklagten verurteilt werden darf, dessen Schuld zweifelsfrei feststeht.
Ist ein Richter nicht die von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt, ist eine Verurteilung ausgeschlossen.
Zweifel müssen das Gericht zugunsten des Angeklagten von einer Bestrafung absehen lassen.

Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist weder im Strafgesetzbuch (StGB) noch in der Strafprozessordnung (StPO) normiert, wird jedoch aus dem im Grundgesetz verankerten Rechtsstaatsprinzip abgeleitet.
Er gilt im materiellen Strafrecht uneingeschränkt.
Er gilt auch für die Frage, ob auf den Angeklagten Jugendstrafrecht anzuwenden ist.

"In dubio pro reo" findet keine Anwendung auf rein prozessuale Fragen, wie etwa das Bestehen der Verhandlungsfähigkeit, das Recht zur Zeugnisverweigerung oder das Vorliegen eines Beweisverbots.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Angeklagter
Beweiserhebungsverbote im Strafverfahren
Beweisverwertungsverbote im Strafverfahren
Strafprozess
Strafrecht
Zeugnisverweigerungsrecht

Ratgeber:
Jugendstrafrecht Teil 1

Norm:
Art. 6 EMRK
Art. 20 GG


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