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Innenbereich

Bauplanungsrecht: Der Bereich des Gemeindegebiets, der als Ortsteil im Zusammenhang bebaut ist. Gegenstück ist der Außenbereich.

Liegt für dieses Gebiet kein qualifizierter Bebauungsplan vor, ist ein Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nur zulässig, wenn:

Dabei müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Andernfalls besteht kein Recht auf eine Baugenehmigung.

Das Ende der zusammenhängenden Bebauung eines Ortsteils am Ortsrand bleibt oft streitig. Um solche Zweifel zu beseitigen, können die Gemeinden im Rahmen einer Abgrenzungssatzung klären, wo der Innenbereich aufhört und der Außenbereich beginnt. Solange eine solche Satzung nicht ergangen ist, endet der Innenbereich unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenze unmittelbar hinter dem letzten Haus des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Maßgeblich sind dabei allein die tatsächlich vorhandenen Gebäude, nicht die Gebäude, die erst genehmigt sind.

Der Innenbereich erstreckt sich aber auch noch auf die hinter dem existierenden Haus gelegenen Hof- und Gartenflächen; zulässig sind dort aber nur noch Nebenanlagen.

Was sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, präzisiert die Baunutzungsverordnung (BauNVO). Diese gilt gemäß § 34 Absatz 2 BauGB auch im unbeplanten Innenbereich.

Die "nähere Umgebung" im Sinne des Baugesetzbuches reicht weiter als die unmittelbare Nachbarschaft und umfasst meist weniger als den im Zusammenhang bebauten Ortsteil, von dem die nähere Umgebung in der Regel nur einen Teil bildet und an dessen Grenzen sie in jedem Fall endet. Der angrenzende Außenbereich gehört daher nicht zum Beurteilungsgebiet.

Liegt hingegen ein qualifizierter Bebauungsplan vor, braucht sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung einzufügen, solange es den Bestimmungen des Plans entspricht.

 

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Außenbereich
Baugenehmigung
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Bauplanungsrecht
Bebauungsplan
Bebauungsplan/ einfacher
Bebauungsplan/ qualifizierter

Ratgeber:
Baugenehmigung Teil 1
Baugenehmigung Teil 2

Norm:
§ 34 BauGB


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