Körperschaft des öffentlichen Rechts, in der sich Gewerbetreibende
zur Förderung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen zusammenschließen.
In ihr vereinen sind Handwerker, handwerksähnliche Gewerbetreibende des gleichen Handwerks oder solcher Handwerke, die sich fachlich oder wirtschaftlich nahe stehen.
Die Innung ist jeweils auf ein bestimmtes Gebiet begrenzt, den Innungsbezirk. Er soll unter Berücksichtigung einheitlicher Wirtschaftsgebiete so abgegrenzt sein, dass die Zahl der Innungsmitglieder ausreicht, um die Handwerksinnung leistungsfähig zu gestalten. In der Regel ist er mit einem Stadt- oder Landkreis identisch.
Die Innung entsteht mit Genehmigung der Satzung durch die für den Bezirk zuständige Handwerkskammer und besteht aus der Innungsversammlung, dem Vorstand und mehreren Ausschüssen.
Die Mitgliedschaft in der Innung ist freiwillig.
Aufgenommen werden kann nur, wer
Die Aufgaben einer Innung sind gesetzlich in "Muss-", "Soll-" und "Kann-Aufgaben" unterteilt.
Zu den Plichtfeldern zählen:
Innungen können auch unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Mitglieder
eine Innungskrankenkasse errichten. Diese gehören dann zu den gesetzlichen
Krankenkassen.
Einige Innungen betreiben Schlichtungsstellen für Streitigkeiten zwischen
ihren Mitgliedern und deren Auftraggebern.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Handwerksordnung (HandwO)
Handwerksrolle
Juristische Person
Körperschaft
Krankenkassenwahlrecht
Norm:
§ 52 HandwO
§ 157 SGB V