Zahlungsunfähigkeit (früher Konkurs).
Bei Zahlungsunfähigkeit und bestehenden Forderungen wird auf Antrag des
Schuldners oder eines oder mehrerer Gläubiger das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zweck des Verfahrens ist festzustellen, wie hoch das verbliebene Vermögen
des Schuldners ist und ob eine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger
möglich ist..
Dabei ist zwischen dem Regelinsolvenzverfahren und dem Verbraucherinsolvenzverfahren
(Insolvenz von Privatpersonen) zu unterscheiden.
Zielgruppe des Verbraucherinsolvenzverfahrens sind Privathaushalte und ehemalige Kleinunternehmer, die eine ähnliche Verschuldungsstruktur aufweisen wie ein Verbraucher. Das Verbraucherinsolvenzverfahren gliedert sich in drei Stufen:
Sind die Vermögensverhältnisse eines Selbstständigen überschaubar (wenn er weniger als 20 Gläubiger hat) und bestehen gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, ist auch für ihn das Verbraucherinsolvenzverfahren anzuwenden.
Das Regelinsolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet, der auch formlos gestellt werden kann. Antragsberechtigt sind sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger. Der Insolvenzantrag des Schuldners ist gesetzlich nicht geregelt. Er ist somit grundsätzlich formlos möglich. An den Insolvenzantrag des Gläubigers werden hingegen bestimmte Voraussetzungen gestellt. Der Gläubigerantrag ist nur zulässig, wenn:
Für die Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens ist das Vorliegen eines Insolvenzgrundes erforderlich. Insolvenzgründe sind:
Das Insolvenzgericht prüft den Insolvenzantrag und kann den Antrag:
Die schuldhafte Verletzung der Insolvenzantragspflicht kann zur Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung führen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Absonderung
Aussonderung
Insolvenzverwalter
Insolvenzgericht
Restschuldbefreiung
Schuldenbereinigungsplanverfahren
Verbraucherinsolvenzverfahren
Ratgeber:
Regelinsolvenzverfahren
Verbraucherinsolvenzverfahren
Norm:
§ 1 InsO