Gericht, das für die Durchführung von Insolvenzverfahren zuständig
ist.
Sachlich zuständiges Insolvenzgericht ist grundsätzlich das Amtsgericht.
Das regelt § 2 der Insolvenzordnung (InsO).
Die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts bestimmt sich danach,
wo der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 3 Absatz 1 Satz
1 InsO). Eine Ausnahme besteht nur, wenn sich der Mittelpunkt der selbstständigen
wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort befindet.
Dann ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen
Bezirk dieser Ort liegt (§ 3 Absatz 1 Satz 2InsO).
Dem Insolvenzgericht obliegen vor allem:
Funktionell zuständig für die einzelnen Aufgaben sind der Richter, der Rechtspfleger und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
Die Länder können zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festlegen (§ 2 Absatz 2 InsO). Entsprechend sind in den meisten Bundesländern nur die Amtsgerichte Insolvenzgerichte, an deren Ort sich auch ein Landgericht befindet.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Absonderung
Amtsgericht (AG)
Aufgebotsverfahren
Aussonderung
Berufsrichter
Gerichtsstand
Insolvenz
Insolvenzverwalter
Rechtspfleger
Restschuldbefreiung
Schuldenbereinigungsplanverfahren
Urkundsbeamter
Verbraucherinsolvenzverfahren
Vermögensverzeichnis
Zuständigkeit/ instanzielle
Zuständigkeit/ örtliche
Zuständigkeit/ sachliche
Ratgeber:
Regelinsolvenzverfahren
Verbraucherinsolvenzverfahren
Norm:
§ 2 InsO
§ 3 InsO