Der Insolvenzverwalter führt das Insolvenzverfahren durch.
Das Amt des Insolvenzverwalters kann nur eine neutrale natürliche Person ausüben, die zudem geschäftskundig sein muss, d.h. Kenntnisse im juristischen und wirtschaftlichen Bereich vorweisen kann.
Die Ernennung des Insolvenzverwalters erfolgt in dem das Insolvenzverfahren eröffnenden Beschluss durch den Richter.
Lehnen die Gläubiger den Insolvenzverwalter ab, können sie auf der ersten Gläubigerversammlung einen anderen Insolvenzverwalter wählen. Dieser ist vom Insolvenzgericht zu bestätigen, wenn es sich um eine geeignete Person handelt. Verweigert der zuständige Richter die Bestätigung, kann die Entscheidung von jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
Der zuständige Richter des Insolvenzgerichts ist berechtigt, die Arbeit des Insolvenzverwalters zu überprüfen.
Nach der Bestellung muss der Insolvenzverwalter das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz nehmen.
Der Insolvenzverwalter ist vor Gericht Partei kraft Amtes und führt die Prozesse im eigenen Namen, da er allein über das Insolvenzvermögen verwaltungs- und verfügungsbefugt ist.
Seine Hauptaufgabe ist es,
Der Übersichtlichkeit wegen ist er verpflichtet, sowohl ein Verzeichnis über die Massegegenstände als auch über die beteiligten Gläubiger zu erstellen.
Ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet, wird auf der Grundlage des Verzeichnisses ein Massegutachten erstellt, mit dem die Wirtschaftlichkeit einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens überprüft werden soll.
Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters führt zu seiner persönlichen Haftung. Die Haftung endet spätestens drei Jahre nach der Aufhebung des Verfahrens.
Vorläufiger Insolvenzverwalter:
Das Insolvenzgericht kann noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im
Wege vorläufiger Sicherungsmaßnahmen die Bestellung eines vorläufigen
Insolvenzverwalters anordnen und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot
auferlegen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter kommen folgende Rechtsstellung zu, wenn dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird (§ 22 InsO):
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist außerdem berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Tätigkeit des Insolventverwalters wird nach Vorschriften der Insolvenzordnung
vergütet, die Auslagen werden erstattet. Die Höhe der Vergütung
wird vom Insolvenzgericht festgesetzt und bestimmt sich nach dem Wert der Insolvenzmasse
zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens.
Erforderte die Tätigkeit einen höheren Arbeitsaufwand oder war sie
mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, kann ein höherer Satz gezahlt
werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Absonderung
Aussonderung
Insolvenz
Insolvenzgericht
Restschuldbefreiung
Ratgeber:
Regelinsolvenzverfahren
Verbraucherinsolvenzverfahren
Norm:
§ 56 InsO