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Instruktionsfehler

Fehler eines Produkts, der aus einer fehlerhaften Gebrauchsanleitung oder nicht ausreichenden Warnungen vor bestimmten Eigenschaften des Produkts folgt.
Instruktionsfehler werden auch Anleitungsfehler genannt.

Der Hersteller muss beim Inverkehrbringen eines Produkts in geeigneter und ausreichender Weise auf spezifische Gefahren des ansonsten fehlerfreien Produkts hinweisen.
Das folgt aus seiner Verkehrssicherungspflicht.

Gewarnt werden muss vor allen Gefahren, mit denen der Hersteller bei sorgfältiger Prüfung rechnen muss. Ist bei der Anwendung oder Verwendung eines Produkts mit einer Schädigung des Verwenders zu rechnen, muss der Hersteller grundsätzlich dafür sorgen, dass eine ausreichende Belehrung des Benutzers über mögliche Gefahrenquellen und die Grenzen der Produktanwendung erfolgt.

Dabei müssen aber allgemeine Erfahrungsgrundsätze nicht zum Inhalt einer Gebrauchsbelehrung gemacht werden, beispielsweise muss eine Brauerei nicht auf der Bierflasche Warnhinweise bezüglich der Gefahren des Alkoholkonsums anbringen.
Auch zu einer völlig offensichtlichen Gefahrenquelle muss kein Warnhinweis erfolgen.

Die Instruktionspflicht ist weniger umfangreich, wenn das Gerät nur von Fachpersonal bedient wird.

Ist aber eine Warnung erforderlich, muss diese deutlich und plausibel sein.
Das bedeutet:

Aussagen zur Sicherheit des Produktes müssen technisch einwandfrei sein, auch darf das Produkt nicht in einer leichtsinnigen oder missbräuchlichen Art der Verwendung dargestellt werden.

Für Schäden, die aufgrund von Instruktionsfehlern entstanden sind, kommen gleichzeitig eine Haftung des Herstellers in Betracht:

Will der Geschädigte Schadensersatz geltend machen, hat er in beiden Fällen nachzuweisen, dass eine bestimmte Instruktion des Herstellers notwendig war und der konkrete Schaden durch eine ausreichende Warnung vor dem Risiko vermieden worden wäre. Steht dies fest, greift für die deliktische Haftung die von der Rechtsprechung anerkannte Beweislastumkehr für das Verschulden des Herstellers zugunsten des Geschädigten ein.

Praxistipp:

Instruktionsfehler können auch Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer begründen. Der Gesetzgeber hat 2002 klargestellt, das ein Mangel an einer Sache auch dann vorliegt, wenn die zur Montage bestimmt ist und die Montageanleitung fehlerhaft ist ("Ikea-Klausel", § 434 Absatz 2 Satz 2 BGB).

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Beweislast
Delikt
Fabrikationsfehler
Gefährdungshaftung
Gewährleistung
Konstruktionsfehler
Produktbeobachtungsfehler
Produkthaftung
Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
Produzentenhaftung
Verschuldenshaftung


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