Interessenvertretung der Jugendlichen und Auszubildenden in Betrieben mit einem
Betriebsrat beziehungsweise Behörden mit einem Personalrat.
Bildung und Zusammensetzung sowie Rechte und Pflichten der Institution sind
im Dritten Teil des Betriebsverfassungsgesetzes (§§ 60-73b BetrVG)
geregelt, für den öffentlichen Dienst in den Personalvertretungsgesetzen
des Bundes und der Länder.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist zuständig für:
Diese Personengruppen sind daher zur Wahl der Vertretung wahlberechtigt.
Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die das 25. Lebensjahr (im öffentlichen
Dienst das 26. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben, ausgenommen Mitglieder
des Betriebsrates.
Voraussetzungen zur Gründung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sind:
Die Anzahl der Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung richtet sich nach der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Jugendlichen und Auszubildenden.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll die Belange der Jugendlichen und Auszubildenden wahrnehmen. Insbesondere obliegen ihr:
Der Betriebsrat ist verpflichtet, die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu allen Besprechungen mit dem Arbeitgeber hinzuzuziehen, in denen Belange der Jugendlichen oder Auszubildenden besprochen werden. Auch kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden.
Für die Jugendvertreter ist keine Freistellung von der Arbeit vorgesehen. Dagegen unterliegen Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung wie Personalrats- und Betriebsratsmitglieder dem besonderen Kündigungsschutz aus §15 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Sie können deshalb grundsätzlich nur gekündigt werden, wenn ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender wichtiger Grund vorliegt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitsschutz
Berufsausbildungsverhältnis
Betriebsrat
Betriebsverfassung
Gesamtbetriebsrat
Personalrat
Norm:
§ 60 BetrVG
§ 57 PersVG