Schriften, Filme und Computerprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden.
Die Festlegung, welche Medien als jugendgefährdend einzustufen sind, trifft
die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) - ehemals Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Schriften.
Sie ist eine dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
angegliederte Bundesoberbehörde.
Ihre Befugnisse und Aufgaben sind in den §§ 17 bis 25 des Jugendschutzgesetzes
(JuSchG) geregelt.
Die Behörde arbeitet selbständig und ist nicht weisungsgebunden.
Aufgabe der Prüfstelle ist es zwischen dem Grundrecht auf die freie Entfaltung
der Persönlichkeit (Art. 2 GG) und dem Recht auf Freie Meinungsäußerung (Art.
5 GG) abzuwägen.
Medien, die verrohend wirkend, sexuell anstößig oder rassistisch sind, werden in die Liste jugendgefährdender Medien - den so genannten Index - aufgenommen. Sie dürfen im Handel nur an Kunden über 18 Jahren abgegeben werden.
Die Behörde wird nur auf Antrag oder nach Anregung tätig.
Antragsberechtigt sind vor allem die Jugendämter. Die Streichung aus der
Liste können auch der Urheber, der Anbieter oder der Inhaber der Nutzungsrechte
beantragen.
Anträge führen stets zu Prüfungsverfahren durch die BPjM, bei Anregungen liegt
es im Ermessen der Prüfstelle, ob sie tätig wird.
Gegen die Entscheidungen der Prüfstelle kann verwaltungsgerichtlich geklagt werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bundesminister
Oberste Bundesbehörde
Norm:
§ 17 JuSchG
§ 86 StGB
§ 130 StGB
§ 130a StGB
§ 131 StGB
§ 184 StGB