Irrtum eines Erklärenden, der aus einer Berechnung folgt.
Eine andere Bezeichnung ist Berechnungsirrtum.
Um einen Kalkulationsirrtum handelt es sich beispielsweise, wenn ein Handwerker ein Angebot macht und dabei von viel zu niedrigen Stundenlöhnen ausgeht.
Bei der Frage, ob der Erklärende seine Willenserklärung wegen des Irrtums nach § 119 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anfechten kann, ist zu unterscheiden:
Der Kalkulationsirrtum berechtigt also nur zur Anfechtung, wenn die Kalkulationsgrundlage dem Geschäftspartner offen gelegt wurde.
Hat der Empfänger jedoch einen internen Kalkulationsirrtum erkannt, kann er jedoch aus den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) dazu verpflichtet sein, den Anbieter auf den Irrtum hinzuweisen oder es kann ihm unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) verwehrt sein, das Angebot anzunehmen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anfechtung von Testamenten
Anfechtung von Willenserklärungen
Angebot
Annahme eines Angebotes
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Culpa in contrahendo (c.i.c.)
Kostenvoranschlag
Pacta sunt servanda
Treu und Glauben
Unverzüglich
Verschweigen/ arglistiges
Willenserklärung
Norm:
§ 119 BGB