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Kammer für Handelssachen

Besonderer Spruchkörper am Landgericht, der bei Handelssachen anstelle der allgemeinen Zivilkammer zuständig ist.

Gemäß §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) können, soweit die Justizverwaltung einen Bedarf erkennt, bei den Landgerichten Kammern für Handelssachen gebildet werden.

Handelssachen sind vor allem alle bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, bei denen sich Kaufleute über ein Handelsgeschäft streiten, aber unter anderem auch Streitigkeiten:

Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen grundsätzlich diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern, die ansonsten für die Angelegenheit zuständig wäre.
Der Rechtsstreit wird aber nur dann vor der Kammer für Handelssachen verhandelt, wenn mindestens eine der am Streit beteiligten Parteien dies beantragt (§ 96 Absatz 1, 98 GVG).
Der Kläger hat also die Wahl: Er kann seine Klage an die allgemeinen Zivilkammer oder vor die Kammer für Handelssachen richten. Soweit er die allgemeine Zivilkammer wählt, kann der Beklagten die Verweisung an die Kammer für Handelssachen beantragen oder es bei der allgemeinen Zivilkammer belassen.

Die Kammer für Handelssachen besteht aus einem Vorsitzenden Richter, der auch ansonsten Richter am Landgericht ist, und zwei ehrenamtlichen Richtern (Handelsrichtern), die beide keine Juristen, sondern Kaufleute, Vorstände oder Geschäftsführer einer juristischen Person sind (§ 105 GVG). In einigen gesetzlichen Fällen, insbesondere wenn die Beteiligten zustimmen (§ 349 ZPO), kann der vorsitzende Richter alleine entscheiden.
Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen (§ 108 GVG).

Praxistipp:

Die ehrenamtlichen Richter, die weder ihren Wohnsitz noch ihre gewerbliche Niederlassung am Sitz der Kammer für Handelssachen haben, erhalten Tage- und Übernachtungsgelder nach den für Richter am Landgericht geltenden Vorschriften. Den ehrenamtlichen Richtern werden die Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) ersetzt (§ 107 GVG).

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Ehrenamtliche Richter
Handelsgewerbe
Handelsrecht
Kaufmann
Landgericht (LG)
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Wettbewerbsrecht

Ratgeber:
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Teil 1
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Teil 2

Norm:
§ 93 GVG


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